Michael Kreifels spricht über die Gegebenheiten von Mietern und Vermietern während der aktuelen Corona-Krise.

Auch die Vermieter leisten ihren Beitrag zur Bewältigung der COVID19- Pandemie. Durch die neuen gesetzlichen Regeln der Bundesregierung ist das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Durch die COVID19-Pandemie ist die Gesellschaft vor enorme Herausforderungen gestellt. Als Akt der Solidarität, soll kein Mieter, durch die Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der daraus folgenden Einkommenseinbußen seine Wohnung verlieren.”

So werden die Lasten verteilt

Die Lasten sollen fair verteilt werden, so dass aus der Corona Krise keine „Krise der Wohnungslosigkeit“ wird.
Wer durch die COVID19-Pandemie in Zahlungsrückstände aus Miet- und Pachtverträgen gerät kann nicht gekündigt werden. Dies gilt für den Zeitraum vom 1.April bis 30. Juni 2020.
Die Zahlungsverpflichtung besteht weiterhin, aber es gilt ein Kündigungsschutz des Mieters. Dieser Kündigungsschutz aufgrund der Mietrückstände besteht bis zum 30.Juni 2022, also für 24 Monate.
Sind diese Zahlungsrückstände bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen, so kann gekündigt werden. Die Regelung wird ggf. verlängert, je nach Situation.

Für den Mieter gilt folgende Vorgehensweise:

1) Der Mieter muss dem Vermieter glaubhaft mitteilen, dass er aufgrund der COVID19-Pandemie keine Miete zahlen kann. Als Nachweis hierfür gelten: Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderer Nachweis des Einkommens bzw., Verdienstausfalls; Nachweis der Antragstellung oder Bescheinigung über die Gewährung von staatlichen Leistungen oder eidesstattliche Versicherung
2) Bei Mietern oder Pächtern von Gewerbeimmobilien reichen behördliche Verfügungen zur Betriebsuntersagung oder erheblicher Betriebseinschränkung
3) Der Mieter muss die ausstehenden Mietschulden bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen haben. Ansonsten droht die Kündigung wegen Zahlungsrückstand.
4) Grundsätzlich gilt, dass die Mietrückstände bis zum vollständigen Ausgleich mit Verzugszinsen belegt werden können. Die derzeitigen Verzugszinsen betragen 4 %.

Diese geschaffene Möglichkeit sollte aber nicht leichtfertig genutzt werden. Es gilt zu bedenken, dass die Mietzahlung erfolgen muss und auch Verzugszinsen anfallen.

Wir bieten Mietern und Vermietern Sofortauskunft. Für Fragen hierzu steht Ihnen die PH Immobliengesellschaft mbH unter 0241-400870 gerne zur Verfügung.

Autor: Michael Kreifels

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