Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Da eine solche Gemeinschaft nicht für die Ewigkeit gedacht ist, ist das Ziel die Auflösung der Erbengemeinschaft: Das heißt, das Erbe soll endgültig geklärt werden. Doch gerade bei Immobilien ist das nicht einfach und führt schnell zu Streit.

Immobilienmakler mit langjähriger Erfahrung wissen, dass eine Erbengemeinschaft auf zwei Wegen aufgelöst werden kann: entweder friedlich oder im Streit. Im zweiten Fall wird eine Entscheidung erzwungen, hier drohen in der Regel auch finanzielle Einbußen. Deshalb ist es ratsam sich an einen neutralen Immobilienprofi zu wenden, der die Erben hinsichtlich des Umgangs mit der Erbimmobilie berät – so können Konflikte vermieden werden.

Wie soll es mit der geerbten Immobilie weitergehen?

Zuerst ist es sinnvoll, die Immobilie von einem lokalen Qualitätsmakler bewerten zu lassen. Denn nur wenn die Erben den Wert der Immobilie kennen, lässt sich eine faktenbasierte und faire Entscheidung darüber treffen, was mit der Immobilie geschehen soll. Soll sie verkauft werden, damit der Verkaufserlös gerecht geteilt werden kann? Lohnt sich eine Vermietung? Oder wie viel muss ein Erbe zahlen, wenn er die anderen ausbezahlen möchte, um die Immobilie zu behalten?

Sind alle Miterben bekannt?

Jeder Erbe kann nur über seinen Erbteil verfügen. Deshalb können nur alle Erben gemeinsam entscheiden was mit dem gesamten Erbe geschehen soll. Oft ist es nicht so einfach alle Erben zu ermitteln, wenn beispielsweise Personen außerhalb der Kernverwandtschaft erbberechtigt sind. Mit Hilfe eines Erbermittlers können weitere Erben ausfindig gemacht werden. Wenn alle Erben ermittelt sind, kann die Auflösung der Erbengemeinschaft in Angriff genommen werden.

Der Testamentsvollstrecker

Ein Erblasser kann zu Lebzeiten testamentarisch verfügen, dass ein Testamentsvollstrecker berechtigt ist, die Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft zu führen. In diesem Fall kann eine Auflösung nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen. Er ist aber auch verpflichtet, den Willen des Erblassers zu berücksichtigen.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Eine einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft ist in der Regel die beste Lösung. Kann die Erbengemeinschaft jedoch keine gemeinsame Lösung finden, kann ein Miterbe eine Entscheidung erzwingen, indem er eine Teilungsversteigerung der Immobilie beantragt. Doch das hat häufig finanzielle Einbußen zur Folge. Alternativ kann die Erbengemeinschaft in einer Auseinandersetzungsvereinbarung festhalten, wie das Erbe aufgeteilt werden soll – sofern der Erblasser kein Auseinandersetzungsverbot angeordnet hat. Viele Erbengemeinschaften entscheiden sich am Ende für den Verkauf der Immobilie. Schließlich lässt sich Geld leichter teilen als ein Haus oder Grundstück.

Sind Sie und Ihre Miterben unsicher, was aus der gemeinsam geerbten Immobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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