Spielen Sie mit dem Gedanken, eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung oder als Kapitalanlage zu erwerben? Dann gibt es einige Grundregeln zu beachten. Informieren Sie sich im Vorfeld über die Eigentümergemeinschaft (kurz: WEG) und die Eigentümerversammlungen – denn wer sich mit den Bestimmungen der WEG auseinandersetzt, bleibt oft ein böses Erwachen nach dem Einzug oder während einer Vermietung erspart.

Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Reihenhauses übernehmen Sie auch einen Teil der gesamten Immobilie. Somit werden Sie ein Teil der Eigentümergemeinschaft (WEG). Nicht nur, wenn es um die ganze Immobilie geht, entscheidet die WEG. Auch bei manchen Änderungen an Ihrer Wohnung darf sie ein Wörtchen mitreden.

Was ist Sondereigentum und was darf ich in diesem?

Zum Sondereigentum gehören die Räume der Wohnung sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes. Innerhalb Ihrer eigenen vier Wände dürfen Sie nach Belieben schalten und walten, solange das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum des Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wie Sie Ihre Wohnung vom Fußboden bis zur Decke gestalten, ist allein Ihre Sache. Außer tragende Wände dürfen Sie sogar Wände einreißen und den Grundriss verändern. Allerdings ist es ratsam, die Nachbarn vor den anstehenden Bauarbeiten zu informieren.

Was darf ich im Gemeinschaftseigentum?

Zum Gemeinschaftseigentum gehört, was nicht explizit als Sondereigentum ausgewiesen ist. Dazu gehören beispielsweise die tragenden Teile des Gebäudes, das Dach, die Fenster, das Treppenhaus sowie Grünanlagen oder Tiefgaragen. Geht es um die gesamte Immobilie, entscheidet die Eigentümergemeinschaft (WEG). Hier sind nicht nur Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen gemeint: Manchmal entscheidet die Eigentümergemeinschaft auch bei der Gestaltung der Außenseite Ihrer Wohnungstür mit. Auch das Anbringen eines Balkonkraftwerks, einer Satellitenschüssel oder einer Ladesäule für Ihr Elektroauto unterliegt in der Regel der Entscheidungsgewalt des Eigentümergremiums. Die Mehrheit muss für die jeweilige Veränderung stimmen.

Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Bevor Sie den Kaufvertrag für die Eigentumswohnung unterzeichnen, sollten Sie sich die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ansehen. In der Teilungserklärung sind Gemeinschafts- und Sondereigentum aufgelistet. Ebenso befindet sich hier ein Aufteilungsplan, in welchem die einzelnen Wohnungen und Räume dargestellt sind. In der Gemeinschaftsordnung steht, welche Rechte und Pflichten der Eigentümer gegenüber der Verwaltung hat, soweit sie sich von den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes unterscheiden. Dort sind ebenfalls die Stimmrechts- und Kostenverteilungsregeln dokumentiert.

Sie wünschen sich Unterstützung bei der Suche und dem Erwerb einer passenden Eigentumswohnung oder haben Fragen zum Thema Eigentümergemeinschaft? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Hinweis In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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