Vorbehalte gegenüber Immobilienmaklern gibt es viele und oft halten sie sich hartnäckig. Dabei geht es meist darum, was ein Makler (nicht) darf und wozu er in der Lage ist. Doch was ist eigentlich dran an diesen Mythen? Wir klären auf.

Mythos 1: Rechtsberatung durch den Makler.

Makler sind fachlich nicht in der Lage, eine Rechtsberatung zum Verkaufs- und Kaufvertrag zu bieten und dürfen das auch gar nicht. Das dürfen nur Rechtsanwälte.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit. Nur Personen, denen es erlaubt ist, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, dürfen einfache juristische Sachverhalte prüfen. Ein Immobilienmakler hat diese Erlaubnis nicht. Es sei denn, er geriert sich als Fachmann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH I ZR 152/17) hervor. Demnach bestehe vor allem dann eine gesteigerte Pflicht zur Aufklärung und Beratung, wenn der Kunde deswegen ein risikobehaftetes Vorgehen eingeht oder zu einem unvorteilhaften und übereilten Vertragsabschluss bewegt wird.

Mythos 2: Makler und technische Schadensbegutachtung.

Makler können, da sie keine Sachverständigen für Schadstoffe im Gebäude oder für Schäden an der Immobilie sind, auch keine technische Einschätzung abgeben.

Dieser Mythos entspricht der Wahrheit. Möchten Eigentümer ihre Immobilie auf Schäden untersuchen lassen oder wissen, welche Auswirkungen diese auf den Wert der Immobilie haben, sollte für diesen Zweck ein Experte beauftragt werden. Die PHI Immobilienbewertung unter der Leitung der Sachverständigen Dipl.-Ing. Stephanie Hilgers ist in diesem Fall die richtige Adresse in der Städteregion Aachen und berät Sie mit langjähriger Expertise. Soll das Haus oder die Wohnung im Anschluss verkauft werden, ist es ratsam, neben dem Sachverständigen noch einen Makler zu engagieren.

Mythos 3: Maklerbegünstigungsklauseln in Kaufverträgen

Makleransprüche zur Provisionsvollstreckung tauchen oft unerlaubterweise in Kaufverträgen auf und müssen dann aufwendig wieder entfernt werden.

Dieser Mythos entspricht nicht der Wahrheit. Nur wenn Käufer und Verkäufer einstimmig eine Bestätigung der vereinbarten Provision in den Vertrag mit aufnehmen möchten, landet dazu die entsprechende Klausel im Vertrag. Ansonsten nehmen beide Parteien nur die für den Vertrag üblichen Vereinbarungen in das Rechtsdokument auf. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Der Makler erhält dann einen eigenen Anspruch, wenn ein Vorkaufsrecht bevorsteht. Zudem darf der Notar nur nach dem Willen der Vertragspartner handeln.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Oder wünschen Sie eine Beratung? Dann kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © wayhomestudio / Freepik.com

Informieren Sie sich jetzt!

Sie erreichen uns von 7:00 bis 22:00 Uhr - 7 Tage die Woche

0241-400 870 oder