Immer dann, wenn ein Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben hinterlässt, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden auch als Miterben bezeichnet. Dabei kann die Berufung zum Erben entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge, also durch ein Testament, erfolgen. Ermittelt wird die Erbfolge durch das Nachlassgericht.

Nicht selten kommt es zwischen den Miterben zum Streit, wenn es um die Teilung eines gemeinsamen Erbes geht. Um dies zu vermeiden, bedarf es einer klaren und möglichst detaillierten Regelung durch den Erblasser. Diese legt fest, wer welche Rechte und Vermögenspositionen übernimmt und was er ggf. dafür zu tun hat. Der diesbezügliche Wille des Erblassers wird im Testament festgehalten, dabei ist zwischen drei juristischen Kategorien zu unterscheiden – der Erbeinsetzung, dem Vermächtnis und der Auflage. Weiter kann der Erblasser z.B. durch einen Testamentsvollstrecker sicherstellen, dass seine letztwilligen Verfügungen auch eingehalten werden.

Auch wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, benötigt man, um sein Erbe antreten zu können, in vielen Fällen einen Erbschein. Dieser wird von einem Nachlassgericht ausgestellt. Er weist eine Person als Erben aus und gibt an, welchen Anteil des Nachlasses dieser Erbe erhält. Im Falle einer Erbengemeinschaft können zwei Arten von Erbscheinen ausgestellt werden. Der gemeinschaftliche Erbschein enthält die Namen aller Miterben und ihren jeweiligen Erbanteil in Quoten. Er kann nur von allen Miterben gemeinsam beantragt werden. Daneben kann auch jeder Miterbe einen Teilerbschein beantragen. Dieser bezieht sich nur auf seine individuelle Erbenstellung.

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Achtung!

Ein Erbschein macht niemanden zum Erben! Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass dieser inhaltlich falsch ist, so wird er vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Wohl aber sind Personen, die vorher auf die Richtigkeit des Erbscheins vertraut haben, geschützt. Für die Rechtsgeschäfte mit ihnen gilt der Inhalt des Erbscheins trotzdem als richtig. Sie können daher vom vermeintlichen Erben wirksam Eigentum an Nachlassgegenständen erwerben.

Ausschlagen kann man sein Erbe übrigens auch. Als Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind Sie ganz normaler Erbe. Sie haben daher das gesetzliche Recht, die Erbschaft auszuschlagen und erhalten dann – sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind – den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Hierbei handelt es sich um einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachlass, dessen Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, so müssen Sie innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass Sie Erbe sind, die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklären.

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